Verpflichtung dahinfalle, was nicht nur darum stossend wäre, weil beide Vorgänge in einem Dokument festgehalten wären und sprachlich gar nicht voneinander gesondert werden könnten, sondern auch deshalb, weil so derselbe Autor, der die von der Vertretungsmacht nicht gedeckte Verpflichtung abschliesse, diese im selben Akt durch die gleichzeitige Verfügung faktisch zu heilen vermöchte. Solchen Fällen könne nur begegnet werden, wenn man unterstelle, die Verquickung von Verpflichtung und Verfügung berge den Parteiwillen «vernünftiger und redlicher Vertragsparteien» in sich, die beiden Ebenen kausal zu verknüpfen