entgegen, dass die auf der abstrakten Konzeption beruhende, «überbetonte» Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft der Klärung von Sachfragen nicht diene und der Einwand, schliesslich sei auch die Abtretung ein (Verfügungs-)Vertrag, der sich für die Schuldnerin unter Dritten abspiele, besonderen Gehalt in Fällen bekomme, da beide Akte – Verpflichtung und Verfügung – in einer Urkunde vorgenommen würden, in welcher Verpflichtungs- und Verfügungs-Ebene auch grammatikalisch verwoben seien. Die Unterscheidung dieser Ebenen führe bei rein abstrakter Sichtweise (u.a.) zum Resultat, dass die Verfügung unter Umständen Gültigkeit behalte, obwohl die