selbst bestreiten, hielt es unter Verweis auf Jäggi (a.a.O., S. 8) entgegen, dass die auf der abstrakten Konzeption beruhende, «überbetonte» Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft der Klärung von Sachfragen nicht diene und der Einwand, schliesslich sei auch die Abtretung ein (Verfügungs-)Vertrag, der sich für die Schuldnerin unter Dritten abspiele, besonderen Gehalt in Fällen bekomme, da beide Akte – Verpflichtung und Verfügung – in einer Urkunde vorgenommen würden, in welcher Verpflichtungs- und Verfügungs-Ebene auch grammatikalisch verwoben seien.