Das Kantonsgericht St. Gallen hat die Frage in einem Fall, in welchem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem einheitlichen Dokument vereinbart wurden, im Sinne der Kausalität entschieden und damit der Schuldnerin die Befugnis zuerkannt, im Prozess mit dem Zessionar dessen Gläubigerschaft durch Einwendung aus der Rechtsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar zu bestreiten. Der von den Befürwortern der Abstraktionslehre vertretenen Auffassung, es könne nicht angehen, der Schuldnerin die Möglichkeit einzuräumen, Mängel aus einem Rechtsgeschäft dritter Parteien ausserhalb ihrer Sphäre («res inter alios acta») geltend zu machen, sehr wohl aber könne sie die Gültigkeit der Zession