21 OR unwirksamen Verpflichtungsgeschäft auch die Zession dahinfällt, die Forderung somit nicht übertragen wird und der Zedent deren Inhaber bleibt, ist vielmehr von der Beantwortung der – im vorinstanzlichen Entscheid offengelassenen – Frage abhängig, ob die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages (Verfügungsgeschäft) von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängt oder nicht, mithin ob die Abtretung kausaler oder abstrakter Natur ist. Nur wenn von Kausalität auszugehen ist, könnte die Beklagte dem Kläger gegebenenfalls entgegenhalten, das Grundgeschäft sei unwirksam, was auch die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge habe.