Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie zufolge Übervorteilung direkt auf Ungültigkeit der Zession als Verfügungsgeschäft schloss. Ob bei einem wegen Übervorteilung i.S.v. Art. 21 OR unwirksamen Verpflichtungsgeschäft auch die Zession dahinfällt, die Forderung somit nicht übertragen wird und der Zedent deren Inhaber bleibt, ist vielmehr von der Beantwortung der – im vorinstanzlichen Entscheid offengelassenen – Frage abhängig, ob die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages (Verfügungsgeschäft) von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängt oder nicht, mithin ob die Abtretung kausaler oder abstrakter Natur ist.