Diese einander gegenüberzustellenden Vertragsleistungen sind bei einer Forderungsabtretung indessen nicht Gegenstand der Zession (Verfügungsvertrag) als solcher, sondern des Verpflichtungsgeschäfts. Dementsprechend bezieht sich denn auch die Rechtsfolge der einseitigen Unverbindlichkeit (im Unterschied zum hiervor geprüften Erklärungsirrtum [E. 4], der unter gegebenen Voraussetzungen nicht nur das pactum de cedendo, sondern auch die Zession als solche betreffen kann) auf Letzteres, d.h. auf den der Abtretung zugrundeliegenden Schuldvertrag. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie zufolge Übervorteilung direkt auf Ungültigkeit der Zession als Verfügungsgeschäft schloss.