Gegenleistung nach ihrem objektiven Wert zur Zeit des Vertragsschlusses zu vergleichen (BGE 123 III 292 E. 6.a f.; BGE 92 II 168 E. 2; BK-Kramer, 1991, Art. 21 OR N 17 ff.). Diese einander gegenüberzustellenden Vertragsleistungen sind bei einer Forderungsabtretung indessen nicht Gegenstand der Zession (Verfügungsvertrag) als solcher, sondern des Verpflichtungsgeschäfts.