b) Gemäss Art. 21 OR kann der Verletzte dann, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet wird, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, innerhalb Jahresfrist seit Abschluss des Vertrages erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.