Insgesamt sei Y.____, der damals zwar noch nicht verbeiständet gewesen sei, aber seit 2001 eine volle IV-Rente bezogen habe, bei Unterzeichnung der Abtretungsverträge in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und nicht (mehr) fähig gewesen, die Vertragsbedingungen frei auszuhandeln. Aufgrund der langjährigen symbiotischen und durch an Hörigkeit grenzende Abhängigkeit gekennzeichneten Beziehung zum Kläger müsse schliesslich davon ausgegangen werden, dass dieser die Entscheidungsschwäche von Y.____ gekannt habe. Indem der Kläger Y.____ dennoch diverse Schreiben und vor allem die inäquivalenten Abtretungsverträge habe unterschreiben lassen, habe er dessen Schwäche bewusst ausgenutzt.