Aus dessen Befragung ergebe sich, dass Y.____ kritiklos alles gemacht und unterzeichnet habe, wozu ihm der Kläger «geraten» habe, etwa habe er auch ohne Nachfragen vom Kläger vorgelegte oder diktierte Erklärungen unterschrieben, deren Inhalt er nicht gekannt habe und welche die klägerische Position unterstützten. Insgesamt sei Y.____, der damals zwar noch nicht verbeiständet gewesen sei, aber seit 2001 eine volle IV-Rente bezogen habe, bei Unterzeichnung der Abtretungsverträge in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und nicht (mehr) fähig gewesen, die Vertragsbedingungen frei auszuhandeln.