worden sei. Eine entsprechende Rückzessionsabrede enthielten die Abtretungsverträge jedoch nicht. Aus dessen Befragung ergebe sich, dass Y.____ kritiklos alles gemacht und unterzeichnet habe, wozu ihm der Kläger «geraten» habe, etwa habe er auch ohne Nachfragen vom Kläger vorgelegte oder diktierte Erklärungen unterschrieben, deren Inhalt er nicht gekannt habe und welche die klägerische Position unterstützten.