Der Kläger habe zwar in der Befragung mehrmals ausgeführt, er hätte das gesamte bei der Beklagten eingezogene Geld wieder an Y.____ zurückbezahlt. Von einem solchen Sachverhalt sei offenbar auch Y.____ ausgegangen, weil ihm das vom Kläger entsprechend suggeriert © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte