offenbar anerkannt und auch regelmässig abbezahlt habe, könne nicht gesagt werden, der Wert der Forderung sei zufolge schlechter Einbringlichkeit wesentlich herabgesetzt gewesen. Im Weiteren werde aus den Akten und insbesondere der Befragung von Y.____ deutlich, dass dieser sich der Bedeutung und der Konsequenzen der Unterzeichnung der Abtretungsverträge, namentlich, dass er damit gemäss Vertragswortlaut auf den weitaus grössten Teil seiner Forderung gegen die Beklagte verzichtete, überhaupt nicht bewusst gewesen sei. Der Kläger habe zwar in der Befragung mehrmals ausgeführt, er hätte das gesamte bei der Beklagten eingezogene Geld wieder an Y.____ zurückbezahlt.