_ durch den Kläger und damit für die Ungültigkeit der Abtretung an diesen seien erfüllt. So bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Wert der abgetretenen Forderung von Fr. 28'568.00 und der hierfür vom Kläger versprochenen (noch nicht bezahlten) Gegenleistung von Fr. 2'000.00. Da die Beklagte die (Darlehens-)Forderung von Y.____ offenbar anerkannt und auch regelmässig abbezahlt habe, könne nicht gesagt werden, der Wert der Forderung sei zufolge schlechter Einbringlichkeit wesentlich herabgesetzt gewesen.