5. Im Ergebnis gleich verhält es sich, wenn man, wie dies die Vorinstanz tat, von einer Auslegung im Sinne des Kaufs der Forderungen über Fr. 28'368.00 resp. Fr. 3'000.00 ausgeht und darauf – unter Verneinung eines wesentlichen Irrtums – den Tatbestand der Übervorteilung gemäss Art. 21 OR anwendet: