Diese Frage wiederum hängt davon ab, ob man die Abtretung als kausales oder als abstraktes Geschäft betrachtet (Näheres hierzu nachfolgend E. 5.c); nur unter der Annahme der Kausalität braucht die Abtretung selber vom Mangel nicht betroffen zu sein, wohingegen bei Abstraktheit stets auch das Verfügungsgeschäft mängelbehaftet sein muss. […] © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte [Hier bejahte das Gericht das Vorliegen eines Willensmangels und des Übervorteilungstatbestands, Letzteres auf der Grundlage folgender Erwägungen:]