BGE 118 II 142 E. 1.b). In Bezug auf allfällige (Willens-)Mängel bei Vertragsabschluss hat diese Unterscheidung deshalb eine entscheidende Bedeutung, weil sich dann die Frage stellt, ob die Gültigkeit der Abtretung auch dann tangiert ist, wenn nur das Verpflichtungsgeschäft vom Mangel betroffen ist, oder nur dann, wenn sowohl der Abschluss des Verfügungsgeschäfts der Abtretung als auch derjenige des ihm zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts unter dem Einfluss des Willensmangels erfolgte. Diese Frage wiederum hängt davon ab, ob man die Abtretung als kausales oder als abstraktes Geschäft betrachtet (Näheres hierzu nachfolgend E. 5.c);