a) Eine Besonderheit dieser Prüfung besteht dabei darin, dass es sich bei der Abtretung gemäss Art. 164 Abs. 1 OR – danach kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegensteht – um ein Verfügungsgeschäft handelt, durch welches die Forderung vom ursprünglichen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird und das i.d.R. auf einem Verpflichtungsgeschäft («[Rechts-]Grundgeschäft», sog. pactum de cedendo), d.h. einem Schuldvertrag beruht, in dem sich der Zedent gegenüber dem