Aus den Erwägungen: III. 1. Der Bestand einer Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des ihr von Y.____ geborgten Geldes im Umfang von Fr. 28'568.00 gemäss der vom Kläger eingereichten Klage (abzüglich der seither erfolgten Teilzahlungen) ist unbestritten. Umstritten ist die Aktivlegitimation des Klägers, d.h. sein Recht, den noch nicht zurückbezahlten Betrag in eigenem Namen geltend zu machen. Er stützt sich dabei auf die beiden von Y.____ unterzeichneten Abtretungsverträge vom 30. Januar und 6. Juli 2017.