Gestützt auf zwei von Y.____ unterzeichnete «Abtretungsverträge» vom 30. Januar und 6. Juli 2017 zeigte der Kläger der Beklagten am 11. Juli 2017 die Forderungsabtretung an und forderte sie dazu auf, die Fr. 200.00 pro Monat nun an ihn zu überweisen. Die Beklagte leistete ihre monatlichen Ratenzahlungen jedoch weiterhin an Y.____. Der Kläger reichte daraufhin beim Kreisgericht Klage auf Zahlung von Fr. 28'568.00 nebst Zins und Betreibungskosten ein, welche der Einzelrichter mit der Begründung abwies, die Abtretungsverträge zwischen Y.____ und dem Kläger seien zufolge Übervorteilung i.S.v. Art. 21 OR ungültig und Letzterem stehe demzufolge keine Forderung gegenüber der Beklagten zu.