Zessionar dessen Gläubigerschaft durch Einwendung aus der Rechtsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar zu bestreiten (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 18. Juni 2021, BO.2020.36). Sachverhalt (Zusammenfassung): In den Jahren 2013 bis 2017 lieh Y.____ der Beklagten wiederholt Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt über Fr. 30'000.00. Über die Rückzahlungsbedingungen trafen die Beiden keine konkrete Abmachung, sie waren sich aber im Grundsatz einig, dass die Beklagte die erhaltene Geldsumme zurückzuzahlen habe. Beginnend ab Februar 2017 überwies die Beklagte Y.____ eine monatliche Abzahlungsrate in Höhe von Fr. 200.00.