Art. 21 OR unwirksamen Verpflichtungsgeschäft auch die Zession dahinfällt, die Forderung somit nicht übertragen wird und der Zedent deren Inhaber bleibt, beurteilt sich danach, ob die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages (Verfügungsgeschäft) von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängt oder nicht, mithin ob die Abtretung kausaler oder abstrakter Natur ist. Festhalten an der Rechtsprechung des Kantonsgerichts, wonach in einem Fall, in welchem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem einheitlichen Dokument vereinbart wurden, von Kausalität auszugehen ist und damit der Schuldnerin die Befugnis zuerkannt wird, im Prozess mit dem