{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-36_2021-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10402&type=1563347022&cHash=eec847c6797736656a5b381d872e02c6", "Checksum": "95af97e9e21be75b136402298688d1f6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:30:31", "Checksum": "0c744cbdbc772ca16a732cb42a63b1b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36\n\nWieland Schmid, Zur Rechtsnatur der Forderungsabtretung, in: SJZ 66, 1970, 299 ff.;\nSchwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl.,\nN 90.08; BGer 4C.75/2006 E. 1.3); das Bundesgericht hat sich in älteren Entscheiden\nfür Abstraktheit ausgesprochen (vgl. BGE 71 II 167 E. 2 f.; BGE 67 II 123 E. 4), später\ndie Frage aber wieder offengelassen (BGE 95 II 109 E. 2.b; BGer 5A_454/2015 E. 3.3;\nBGer 4A_248/2015 E. 5.1; BGer 4A_191/2013 E. 4). Das Kantonsgericht St. Gallen hat\ndie Frage in einem Fall, in welchem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem\neinheitlichen Dokument vereinbart wurden, im Sinne der Kausalität entschieden und\ndamit der Schuldnerin die Befugnis zuerkannt, im Prozess mit dem Zessionar dessen\nGläubigerschaft durch Einwendung aus der Rechtsbeziehung zwischen Zedent und\nZessionar zu bestreiten. Der von den Befürwortern der Abstraktionslehre vertretenen\nAuffassung, es könne nicht angehen, der Schuldnerin die Möglichkeit einzuräumen,\nMängel aus einem Rechtsgeschäft dritter Parteien ausserhalb ihrer Sphäre («res inter\nalios acta») geltend zu machen, sehr wohl aber könne sie die Gültigkeit der Zession\nselbst bestreiten, hielt es unter Verweis auf Jäggi (a.a.O., S. 8) entgegen, dass die auf\nder abstrakten Konzeption beruhende, «überbetonte» Unterscheidung zwischen\nVerpflichtungs- und Verfügungsgeschäft der Klärung von Sachfragen nicht diene und\nder Einwand, schliesslich sei auch die Abtretung ein (Verfügungs-)Vertrag, der sich für\ndie Schuldnerin unter Dritten abspiele, besonderen Gehalt in Fällen bekomme, da beide\nAkte – Verpflichtung und Verfügung – in einer Urkunde vorgenommen würden, in\nwelcher Verpflichtungs- und Verfügungs-Ebene auch grammatikalisch verwoben seien.\nDie Unterscheidung dieser Ebenen führe bei rein abstrakter Sichtweise (u.a.) zum\nResultat, dass die Verfügung unter Umständen Gültigkeit behalte, obwohl die\nVerpflichtung dahinfalle, was nicht nur darum stossend wäre, weil beide Vorgänge in\neinem Dokument festgehalten wären und sprachlich gar nicht voneinander gesondert\nwerden könnten, sondern auch deshalb, weil so derselbe Autor, der die von der\nVertretungsmacht nicht gedeckte Verpflichtung abschliesse, diese im selben Akt durch\ndie gleichzeitige Verfügung faktisch zu heilen vermöchte. Solchen Fällen könne nur\nbegegnet werden, wenn man unterstelle, die Verquickung von Verpflichtung und\nVerfügung berge den Parteiwillen «vernünftiger und redlicher Vertragsparteien» in sich,\ndie beiden Ebenen kausal zu verknüpfen (KGer SG 29.06.2011, BO.2011.11 E. III.3.c;\nabrufbar unter: https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail/1805/). An\ndieser Rechtsprechung ist vorliegend, da ebenfalls Verpflichtungs- und Verfügungs­\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeschäft jeweils im gleichen Dokument vereinbart wurden, festzuhalten und ist insofern\ndie Voraussetzung dafür, dass die Beklagte dem Kläger die Ungültigkeit der\nAbtretungserklärungen zufolge Ungültigkeit der Verpflichtungsgeschäfte\nentgegenhalten kann, erfüllt.\n\nd) [Frage, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 21 OR zu Recht als erfüllt\nbetrachtete, im vorliegenden Fall bejaht]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8\n"}