{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-36_2021-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10402&type=1563347022&cHash=eec847c6797736656a5b381d872e02c6", "Checksum": "95af97e9e21be75b136402298688d1f6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:30:31", "Checksum": "0c744cbdbc772ca16a732cb42a63b1b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36\n\nb) Gemäss Art. 21 OR kann der Verletzte dann, wenn ein offenbares Missverhältnis\nzwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet wird,\ndessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der\nUnerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, innerhalb\nJahresfrist seit Abschluss des Vertrages erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und\ndas schon Geleistete zurückverlangen. Der Tatbestand der Übervorteilung setzt mithin\nin objektiver Hinsicht ein offenbares Missverhältnis zwischen den versprochenen\nAustauschleistungen und subjektiv eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit\n(Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn) der benachteiligten Vertragspartei auf der\neinen und deren Ausbeutung auf der anderen Seite voraus (BGE 123 III 292 E. 4; BGer\n4A_254/2020 E. 4; BSK OR I-Meise/Huguenin, 7. Aufl., Art. 21 N 1 m.w.H.). Zur\nBeurteilung der Leistungsinäquivalenz sind die vertraglich vereinbarte Leistung und die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGegenleistung nach ihrem objektiven Wert zur Zeit des Vertragsschlusses zu\nvergleichen (BGE 123 III 292 E. 6.a f.; BGE 92 II 168 E. 2; BK-Kramer, 1991, Art. 21 OR\nN 17 ff.). Diese einander gegenüberzustellenden Vertragsleistungen sind bei einer\nForderungsabtretung indessen nicht Gegenstand der Zession (Verfügungsvertrag) als\nsolcher, sondern des Verpflichtungsgeschäfts. Dementsprechend bezieht sich denn\nauch die Rechtsfolge der einseitigen Unverbindlichkeit (im Unterschied zum hiervor\ngeprüften Erklärungsirrtum [E. 4], der unter gegebenen Voraussetzungen nicht nur das\npactum de cedendo, sondern auch die Zession als solche betreffen kann) auf\nLetzteres, d.h. auf den der Abtretung zugrundeliegenden Schuldvertrag. Insofern kann\nder Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie zufolge Übervorteilung direkt auf\nUngültigkeit der Zession als Verfügungsgeschäft schloss. Ob bei einem wegen\nÜbervorteilung i.S.v. Art. 21 OR unwirksamen Verpflichtungsgeschäft auch die Zession\ndahinfällt, die Forderung somit nicht übertragen wird und der Zedent deren Inhaber\nbleibt, ist vielmehr von der Beantwortung der – im vorinstanzlichen Entscheid\noffengelassenen – Frage abhängig, ob die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages\n(Verfügungsgeschäft) von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängt oder\nnicht, mithin ob die Abtretung kausaler oder abstrakter Natur ist. Nur wenn von\nKausalität auszugehen ist, könnte die Beklagte dem Kläger gegebenenfalls\nentgegenhalten, das Grundgeschäft sei unwirksam, was auch die Unwirksamkeit der\nAbtretung zur Folge habe.\n\nc) In der Lehre ist umstritten, ob die Abtretung als kausales oder abstraktes\nGeschäft zu betrachten ist (ausführliche Nachweise der Diskussion insbesondere bei\nZK-Spirig, 3. Aufl., vor Art. 164 OR N 37 ff.; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht\nAllgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 554 ff.; BSK OR I-Girsberger/Hermann, 7. Aufl., Art. 164 N\n22 ff.; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., § 3 N\n61, § 84 N 78 ff.; Lardelli, a.a.O., S. 10 ff.; vgl. ferner Gauch/Schluep/Schmid/\nEmmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., N 1504 ff.\nund 3514 ff.; Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl.,\nN 1332 ff. [mit Aufteilung der «Lager»]; Walch, Abstraktions- und Kausalitätsprinzip bei\nder Forderungsabtretung, in: AJP 2015, 1006 ff.; Jäggi, Zur «Rechtsnatur» der Zession,\nin: SJZ 67, 1971, 6 ff.; KUKO OR-Lardelli, N 3 f. zu Art. 164 OR; BGE 95 II 109 E. 2.b;\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}