{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-36_2021-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10402&type=1563347022&cHash=eec847c6797736656a5b381d872e02c6", "Checksum": "95af97e9e21be75b136402298688d1f6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:30:31", "Checksum": "0c744cbdbc772ca16a732cb42a63b1b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36\n\na) Eine Besonderheit dieser Prüfung besteht dabei darin, dass es sich bei der\nAbtretung gemäss Art. 164 Abs. 1 OR – danach kann der Gläubiger eine ihm\nzustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten,\nsoweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegensteht –\num ein Verfügungsgeschäft handelt, durch welches die Forderung vom ursprünglichen\nGläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird und das\ni.d.R. auf einem Verpflichtungsgeschäft («[Rechts-]Grundgeschäft», sog. pactum de\ncedendo), d.h. einem Schuldvertrag beruht, in dem sich der Zedent gegenüber dem\nZessionar zur Forderungsabtretung verpflichtet hat (z.B. Kauf oder Schenkung der\nForderung, Sicherungsabrede, Auftrag). Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft fallen\nhäufig zeitlich zusammen (BSK OR I-Girsberger/Hermann, 7. Aufl., Art. 164 N 16;\nGauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,\nBand II, 10. Aufl., N 3407 ff.; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer\nTeil, 2019, N 1328 ff.; ZK-Spirig, 3. Aufl., Vorbem. zu Art. 164-174 OR N 31 und 33 f.;\nBGE 118 II 142 E. 1.b). In Bezug auf allfällige (Willens-)Mängel bei Vertragsabschluss\nhat diese Unterscheidung deshalb eine entscheidende Bedeutung, weil sich dann die\nFrage stellt, ob die Gültigkeit der Abtretung auch dann tangiert ist, wenn nur das\nVerpflichtungsgeschäft vom Mangel betroffen ist, oder nur dann, wenn sowohl der\nAbschluss des Verfügungsgeschäfts der Abtretung als auch derjenige des ihm\nzugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts unter dem Einfluss des Willensmangels\nerfolgte. Diese Frage wiederum hängt davon ab, ob man die Abtretung als kausales\noder als abstraktes Geschäft betrachtet (Näheres hierzu nachfolgend E. 5.c); nur unter\nder Annahme der Kausalität braucht die Abtretung selber vom Mangel nicht betroffen\nzu sein, wohingegen bei Abstraktheit stets auch das Verfügungsgeschäft\nmängelbehaftet sein muss.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n[Hier bejahte das Gericht das Vorliegen eines Willensmangels und des\nÜbervorteilungstatbestands, Letzteres auf der Grundlage folgender Erwägungen:]\n\n5. Im Ergebnis gleich verhält es sich, wenn man, wie dies die Vorinstanz tat, von\neiner Auslegung im Sinne des Kaufs der Forderungen über Fr. 28'368.00 resp. Fr.\n3'000.00 ausgeht und darauf – unter Verneinung eines wesentlichen Irrtums – den\nTatbestand der Übervorteilung gemäss Art. 21 OR anwendet:\n\na) Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, die\nBeklagte sei an den fraglichen Abtretungsverträgen nicht beteiligt, weshalb sie\ngrundsätzlich nicht zur Anfechtung legitimiert sei. Sie habe aber (sinngemäss)\nvorgebracht und belegt, dass der Zedent Y.____ dem Kläger gegenüber die\nAbtretungsverträge vom 30. Januar 2017 und vom 6. Juli 2017 rechtzeitig i.S.v. Art. 21\nOR angefochten habe. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Übervorteilung von\nY.____ durch den Kläger und damit für die Ungültigkeit der Abtretung an diesen seien\nerfüllt. So bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Wert der\nabgetretenen Forderung von Fr. 28'568.00 und der hierfür vom Kläger versprochenen\n(noch nicht bezahlten) Gegenleistung von Fr. 2'000.00. Da die Beklagte die\n(Darlehens-)Forderung von Y.____ offenbar anerkannt und auch regelmässig abbezahlt\nhabe, könne nicht gesagt werden, der Wert der Forderung sei zufolge schlechter\nEinbringlichkeit wesentlich herabgesetzt gewesen. Im Weiteren werde aus den Akten\nund insbesondere der Befragung von Y.____ deutlich, dass dieser sich der Bedeutung\nund der Konsequenzen der Unterzeichnung der Abtretungsverträge, namentlich, dass\ner damit gemäss Vertragswortlaut auf den weitaus grössten Teil seiner Forderung\ngegen die Beklagte verzichtete, überhaupt nicht bewusst gewesen sei. Der Kläger habe\nzwar in der Befragung mehrmals ausgeführt, er hätte das gesamte bei der Beklagten\neingezogene Geld wieder an Y.____ zurückbezahlt. Von einem solchen Sachverhalt sei\noffenbar auch Y.____ ausgegangen, weil ihm das vom Kläger entsprechend suggeriert\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nworden sei. Eine entsprechende Rückzessionsabrede enthielten die Abtretungsverträge\njedoch nicht. Aus dessen Befragung ergebe sich, dass Y.____ kritiklos alles gemacht\nund unterzeichnet habe, wozu ihm der Kläger «geraten» habe, etwa habe er auch ohne\nNachfragen vom Kläger vorgelegte oder diktierte Erklärungen unterschrieben, deren\nInhalt er nicht gekannt habe und welche die klägerische Position unterstützten.\nInsgesamt sei Y.____, der damals zwar noch nicht verbeiständet gewesen sei, aber seit\n2001 eine volle IV-Rente bezogen habe, bei Unterzeichnung der Abtretungsverträge in\nseiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und nicht (mehr) fähig gewesen, die\nVertragsbedingungen frei auszuhandeln. Aufgrund der langjährigen symbiotischen und\ndurch an Hörigkeit grenzende Abhängigkeit gekennzeichneten Beziehung zum Kläger\nmüsse schliesslich davon ausgegangen werden, dass dieser die\nEntscheidungsschwäche von Y.____ gekannt habe. Indem der Kläger Y.____ dennoch\ndiverse Schreiben und vor allem die inäquivalenten Abtretungsverträge habe\nunterschreiben lassen, habe er dessen Schwäche bewusst ausgenutzt. Damit erwiesen\nsich die Abtretungsverträge zufolge Übervorteilung als ungültig, womit die Forderung\ngegen die Beklagte nicht auf den Kläger übergegangen und Inhaber der Forderung\nimmer noch Y.____ sei. Da die Ungültigkeit sich bereits auf die Zession als\nVerfügungsgeschäft beziehe, müsse nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die\nZession kausaler oder abstrakter Natur sei.\n\n"}