{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-36_2021-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10402&type=1563347022&cHash=eec847c6797736656a5b381d872e02c6", "Checksum": "95af97e9e21be75b136402298688d1f6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:30:31", "Checksum": "0c744cbdbc772ca16a732cb42a63b1b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.06.2021 BO.2020.36\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BO.2020.36\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 21.09.2021\nEntscheiddatum: 18.06.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 18.06.2021\nArt. 21, Art. 164 OR (SR 220): Ob bei einem wegen Übervorteilung i.S.v. Art.\n21 OR unwirksamen Verpflichtungsgeschäft auch die Zession dahinfällt, die\nForderung somit nicht übertragen wird und der Zedent deren Inhaber bleibt,\nbeurteilt sich danach, ob die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages\n(Verfügungsgeschäft) von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts\nabhängt oder nicht, mithin ob die Abtretung kausaler oder abstrakter Natur\nist. Festhalten an der Rechtsprechung des Kantonsgerichts, wonach in\neinem Fall, in welchem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem\neinheitlichen Dokument vereinbart wurden, von Kausalität auszugehen ist\nund damit der Schuldnerin die Befugnis zuerkannt wird, im Prozess mit dem\nZessionar dessen Gläubigerschaft durch Einwendung aus der\nRechtsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar zu bestreiten\n(Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 18. Juni 2021, BO.2020.36).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nIn den Jahren 2013 bis 2017 lieh Y.____ der Beklagten wiederholt Geldbeträge in\nunterschiedlicher Höhe, insgesamt über Fr. 30'000.00. Über die\nRückzahlungsbedingungen trafen die Beiden keine konkrete Abmachung, sie waren\nsich aber im Grundsatz einig, dass die Beklagte die erhaltene Geldsumme\nzurückzuzahlen habe. Beginnend ab Februar 2017 überwies die Beklagte Y.____ eine\nmonatliche Abzahlungsrate in Höhe von Fr. 200.00.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGestützt auf zwei von Y.____ unterzeichnete «Abtretungsverträge» vom 30. Januar und\n6. Juli 2017 zeigte der Kläger der Beklagten am 11. Juli 2017 die Forderungsabtretung\nan und forderte sie dazu auf, die Fr. 200.00 pro Monat nun an ihn zu überweisen. Die\nBeklagte leistete ihre monatlichen Ratenzahlungen jedoch weiterhin an Y.____. Der\nKläger reichte daraufhin beim Kreisgericht Klage auf Zahlung von Fr. 28'568.00 nebst\nZins und Betreibungskosten ein, welche der Einzelrichter mit der Begründung abwies,\ndie Abtretungsverträge zwischen Y.____ und dem Kläger seien zufolge Übervorteilung\ni.S.v. Art. 21 OR ungültig und Letzterem stehe demzufolge keine Forderung gegenüber\nder Beklagten zu.\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n1. Der Bestand einer Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des ihr von\nY.____ geborgten Geldes im Umfang von Fr. 28'568.00 gemäss der vom Kläger\neingereichten Klage (abzüglich der seither erfolgten Teilzahlungen) ist unbestritten.\nUmstritten ist die Aktivlegitimation des Klägers, d.h. sein Recht, den noch nicht\nzurückbezahlten Betrag in eigenem Namen geltend zu machen. Er stützt sich dabei auf\ndie beiden von Y.____ unterzeichneten Abtretungsverträge vom 30. Januar und 6. Juli\n2017. Deren Verbindlichkeit ist seitens der Beklagten insofern bestritten, als sie, geht\nman von ihren eingangs aufgeführten Anträgen aus, zumindest sinngemäss einen\nWillensmangel von Y.____ (zufolge Drucks bzw. Vorspiegelung falscher Versprechen\nresp. Ausnützung der Willensschwäche seitens des Klägers) geltend macht. Ihre\ndiesbezüglichen, in rechtlicher Hinsicht nur beschränkt substantiierten Ausführungen\nsind mit Blick darauf, dass alle diese Tatbestände zur Unverbindlichkeit führen können,\ngestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen unter den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAspekten der Handlungsunfähigkeit zufolge Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), der\nÜbervorteilung (Art. 21 OR), eines Erklärungsirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR), der\nabsichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) und der Drohung (Art. 29 f. OR) zu prüfen.\n\n"}