Verkehrswerts der Wohnung in V. TI unmöglich machte. Es hilft ihr daher auch nicht weiter, wenn sie sich auf ihren "rechtlich zugesicherten Naturalzuweisungsanspruch" sowie ihr bereits durch ein Übernahmeangebot aus dem Jahr 2014 dokumentiertes, ernsthaftes Interesse an der Übernahme der Wohnung in V. TI beruft. Zu guter Letzt ist anzumerken, dass auch die Erfahrungen aus der internen Versteigerung der Nachlassliegenschaft in Spanien, welche letztlich rund ein Jahr in Anspruch nahm, für eine öffentliche Versteigerung der streitgegenständlichen Wohnung und die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids sprechen. Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. […] © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9