317 Abs. 1 ZPO). Ferner hat es sich die Klägerin selbst zuzuschreiben, dass eine Naturalteilung mittels Losbildung endgültig vom Tisch ist, nachdem sie durch ihre Weigerung, einen Expertenaugenschein ohne Vorschussleistungen zu dulden, eine Schätzung des © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte