O., S. 171; PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 612 ZGB N 25; CR CC II-Spahr, Art. 612 N 26). Deshalb brauchte die Vorinstanz auch einen allfälligen "persönlichen Gebrauch" durch die Klägerin nicht zu berücksichtigen. Keine Rolle spielen bei der Steigerungsfähigkeit lediglich einer Erbin aber auch Pietätsgründe. Solche macht die Klägerin zudem erstmals im Berufungsverfahren geltend, obwohl dies bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor erster Instanz möglich gewesen wäre. Damit ist sie folglich ohnehin nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO).