Insbesondere erläutert sie nicht, weshalb die Vorinstanz entgegen der von ihr wiederholt geltend gemachten Mittellosigkeit (welche gemäss eigenen Aussagen soweit ging, dass sie für die Duldung bzw. Mitwirkung am Expertenaugenschein Vorschussleistungen benötigt hätte) hätte davon ausgehen müssen, dass sie, die Klägerin, in der Lage wäre, mitzusteigern. Die herrschende Lehre und Praxis äussert sich nun aber klar dahingehend, dass immer dann, wenn nur eine Erbin in der Lage ist, mitzubieten, nur eine öffentliche Versteigerung in Betracht komme (BGer 5C.301/2006 E. 3.1; ZWR 2005 S. 152; BK-Wolf/Eggel, Art. 612 ZGB N 52; BK-Tuor/Picenoni, 2. Aufl., Art. 612 ZGB N 24; Seeberger, a.a.O., S. 171;