Daran ändert auch das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat aus dem Beschwerdeentscheid nichts. Können sich die Erben über die Art der Versteigerung nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Ist das Teilungsgericht auf Klage hin (Art. 604 Abs. 1 ZGB) mit der Sache befasst, befindet es aufgrund seiner umfassenden Teilungskompetenz auch über die Art der Versteigerung (BGE 143 III 425 E. 4.1; Wolf/Genna, SPR IV/2, 2015, S. 249; BK-Wolf/Eggel, Art. 612 ZGB N 43; PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 612 ZGB N 26).