612 Abs. 3 ZGB). Mit dieser Vorschrift will das Gesetz die Gleichberechtigung der Erben dadurch wahren, dass es jedem Erben die Möglichkeit gibt, durch Teilnahme an der Steigerung den in Frage stehenden Gegenstand zu erwerben oder dafür den nach seiner Auffassung angemessenen Preis zu erwirken (BGE 97 II 11 E. 3). Entsprechend ist der Vorwurf, die Mitwirkung an einer öffentlichen Versteigerung verstosse gegen fundamentale Rechte, unbegründet. Daran ändert auch das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat aus dem Beschwerdeentscheid nichts.