cc) Richtig besehen nimmt die Klägerin aber gar keinen Anstoss an der Anwendung von Art. 612 Abs. 2 ZGB, sondern scheint bloss irrtümlich anzunehmen, dass die Versteigerung unter den Erbinnen neben der Loszuteilung eine weitere Form der Naturalteilung sei und daher Vorrang geniesse. Dabei übersieht sie, dass auch die interne Versteigerung einen Verkauf i.S.v. Art. 612 Abs. 2 ZGB darstellt. Auf Verlangen eines Erben hat dieser Verkauf nämlich auf dem Wege der (öffentlichen oder internen) Versteigerung stattzufinden (Art. 612 Abs. 3 ZGB).