sich die Klägerin nicht über die Anwendung von Art. 612 Abs. 2 ZGB beklagen und sich auf den Vorrang der Naturalteilung berufen; sie selbst hat es mindestens mitzuverantworten, dass die Parteien ihres Rechts, die Zuweisung einer oder beider Liegenschaften auf Anrechnung ihres Erbteils zu verlangen, verlustig gingen. Insofern erscheint, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die Argumentation der Klägerin widersprüchlich.