Überdies hält die Klägerin in ihrer Berufung selbst dafür, dass eine Losbildung mit zu vielen Unsicherheiten verbunden und deshalb unrealistisch gewesen wäre. Wenn aber der Weg über die Losbildung aus irgendeinem Grund verschlossen ist und auch keine Einigung über die Zuweisung oder Teilung zustande kommt, geht nach dem Gesetz der Grundsatz der Gleichbehandlung vor und sind die fraglichen Erbschaftssachen zu veräussern (BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 612 N 1; BK-Wolf/Eggel, Art. 612 ZGB N 4). Vor diesem Hintergrund kann © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte