Das Gutachten betreffend die Wohnung in V. TI konnte indes nicht fertiggestellt werden, weil die Klägerin dem Gutachter keinen Zugang zur Wohnung gewährte. Es war daher ihre Weigerungshaltung, welche es der Vorinstanz letztlich verunmöglichte, abschliessend zu beurteilen, ob die Wohnungen in einem Los Platz fänden und einer der Erbinnen in natura zugewiesen werden könnten. Überdies hält die Klägerin in ihrer Berufung selbst dafür, dass eine Losbildung mit zu vielen Unsicherheiten verbunden und deshalb unrealistisch gewesen wäre.