bb) Vorliegend steht jedoch die direkte Anwendung von Art. 612 Abs. 2 ZGB in Frage. Die Erbinnen konnten sich unbestrittenermassen weder über die Person der Übernehmerin noch über den Anrechnungswert der beiden Wohnungen einigen. In Achtung des Grundsatzes der Naturalteilung wollte die Vorinstanz deshalb mit Hilfe der Verkehrswertgutachten vorweg klären, ob sich die einzelnen Wohnungen ungeteilt in einem Los unterbringen liessen (Art. 612 Abs. 1 und Art. 617 f. ZGB). Das Gutachten betreffend die Wohnung in V. TI konnte indes nicht fertiggestellt werden, weil die Klägerin dem Gutachter keinen Zugang zur Wohnung gewährte.