aa) Die Klägerin irrt, wenn sie annimmt, Art. 612 Abs. 2 ZGB komme nur dann zur Anwendung, wenn alle Erben sich gegen die Übernahme der Erbschaftssache sträubten. Die Vorinstanz kam an der von der Klägerin aufgegriffenen Stelle auf die Möglichkeit einer analogen Anwendung zu sprechen, wenn sich die Erbschaftssache zwar ungeteilt in einem Los unterbringen lasse, indes kein Erbe ein Interesse an der Übernahme habe (BK-Wolf/Eggel, Art. 612 ZGB N 5; PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 612 ZGB N 18).