Im Beschwerdeentscheid sei zudem zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Parteien mit einer öffentlichen Versteigerung "definitiv ihres Rechts verlustig" gegangen seien, die Zuweisung einer oder beider Liegenschaften auf Anrechnung ihres Erbteils zu verlangen, was sich auch nicht durch eine Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung kompensieren liesse. Wenn eine solche Mitwirkung an einer öffentlichen Versteigerung bereits gegen fundamentale Rechte verstosse, so bleibe als einzige Möglichkeit nur die Versteigerung unter den Erbinnen. In diesem Sinne habe die Vorinstanz rechtlich und den tatsächlichen Realitäten entsprechend gar kein Ermessen gehabt.