Gemäss der Vorinstanz sei Art. 612 Abs. 2 ZGB zudem als ultima ratio zu betrachten und komme analog nur dann zur Anwendung, wenn sich sämtliche Erben gegen die Übernahme einer Erbschaftssache sträubten, was bekanntlich vorliegend nicht der Fall sei. Im Beschwerdeentscheid sei zudem zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Parteien mit einer öffentlichen Versteigerung "definitiv ihres Rechts verlustig" gegangen seien, die Zuweisung einer oder beider Liegenschaften auf Anrechnung ihres Erbteils zu verlangen, was sich auch nicht durch eine Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung kompensieren liesse.