3.a) Die Klägerin ist der Ansicht, die "Versilberung" (worunter sie allerdings nur einen Drittverkauf und eine öffentliche Versteigerung, nicht aber eine Versteigerung unter den Erbinnen versteht) hätte gar nicht angeordnet werden dürfen. Die Vorinstanz halte selbst fest, der Grundsatz der Naturalteilung besage, dass die Erben grundsätzlich Anspruch auf einen ihrem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaftssachen in natura und nicht bloss am Veräusserungserlös hätten. Diesen gesetzlichen Anspruch auf eine Naturalzuweisung könne sie, die Klägerin, aber nur dann realisieren, wenn die Wohnungen unter den Erbinnen versteigert würden. Gemäss der Vorinstanz sei Art.