Weiter sei bei Durchführung einer öffentlichen Versteigerung angesichts des erfahrungsgemäss grösseren Kreises von Bietern tendenziell mit einem höheren Versteigerungserlös zu rechnen, was letztlich dem streitgegenständlichen Nachlass und damit auch den Parteien zugutekomme. Pietätsgründe, aufgrund welcher die Wohnungen in der Familie belassen werden sollten, seien sodann weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheine es im Ergebnis angemessen, die beiden Wohnungen öffentlich zu versteigern.