Übertragung der Liegenschaft sei überdies bis heute nicht vollzogen worden. Angesichts der von der Klägerin wiederholt geltend gemachten Mittellosigkeit bzw. finanziellen Notlage, in der sie sich befinde, könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage wäre, an der Versteigerung mitzuwirken. Weiter sei bei Durchführung einer öffentlichen Versteigerung angesichts des erfahrungsgemäss grösseren Kreises von Bietern tendenziell mit einem höheren Versteigerungserlös zu rechnen, was letztlich dem streitgegenständlichen Nachlass und damit auch den Parteien zugutekomme.