Weiter führte die Vorinstanz aus, dass auch betreffend die Art der Versteigerung Uneinigkeit herrsche, die Klägerin eine solche nur unter den Erbinnen verlange, während die Beklagte dies als nicht zielführend erachte. Als die ebenfalls zum Nachlass gehörende Liegenschaft in Spanien unter den Erbinnen versteigert worden sei, habe sich gezeigt, dass sich das Verfahren dadurch erheblich verzögert habe; die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte