Pflichten von einer vorgängigen Vorschussleistung habe abhängig machen dürfen. Ihre Verweigerungshaltung habe letztlich dazu geführt, dass der Verkehrswert der Wohnung in V. TI nicht habe ermittelt werden können. Damit sei es unmöglich, zu entscheiden, ob die beiden Wohnungen in einem der zu bildenden Lose untergebracht werden könnten. Als Folge davon komme Art. 612 Abs. 2 ZGB zur Anwendung, seien die beiden Wohnungen zu verkaufen und der Erlös anschliessend unter den Erbinnen zu teilen.