Während in der Folge der Verkehrswert der 2.5 Zimmer-Wohnung in U. GR habe schätzungsweise ermittelt werden können, sei dies bei der Wohnung in V. TI nicht möglich gewesen, da dem Gutachter weder Zutritt zur eigentlichen noch Zutritt zu einer vergleichbaren Wohnung gewährt worden sei und auch keine Informationen zum Ausbau- und Unterhaltsstand verfügbar gewesen seien. Die Klägerin sei zwar nicht verpflichtet gewesen, an einem Expertenaugenschein teilzunehmen, doch hätte es ihr als Prozesspartei oblegen, bei der gerichtlich angeordneten Begutachtung mitzuwirken und dem Gutachter beispielsweise den Schlüssel auf dem Postweg zukommen zu lassen, ohne dass sie die Erfüllung dieser