Hierfür sei mit Beschluss vom 17. Januar 2018 die Einholung gerichtlicher Expertisen zum aktuellen Verkehrswert der Wohnungen angeordnet worden. Während in der Folge der Verkehrswert der 2.5 Zimmer-Wohnung in U. GR habe schätzungsweise ermittelt werden können, sei dies bei der Wohnung in V. TI nicht möglich gewesen, da dem Gutachter weder Zutritt zur eigentlichen noch Zutritt zu einer vergleichbaren Wohnung gewährt worden sei und auch keine Informationen zum Ausbau- und Unterhaltsstand verfügbar gewesen seien.