In Beachtung des Grundsatzes der Naturalteilung sei sie, die Vorinstanz, deshalb bestrebt gewesen, zu evaluieren, ob die beiden Wohnungen je als Ganzes einer der beiden Erbinnen bzw. der zu bildenden Lose zugewiesen werden könnten. Hierfür sei mit Beschluss vom 17. Januar 2018 die Einholung gerichtlicher Expertisen zum aktuellen Verkehrswert der Wohnungen angeordnet worden.