2. Vorliegend steht ausser Frage, dass es sich bei den beiden Wohnungen um Sachen handelt, die durch körperliche Teilung wesentlich an Wert verlören bzw. sogar unteilbar sind. Die Vorinstanz orientierte sich daher zu Recht an Art. 612 ZGB und den vorstehend beschriebenen Grundsätzen. Sie erwog, die beiden Erbinnen hätten sich weder über die Zuteilung der beiden Wohnungen noch über deren jeweiligen Anrechnungswert einigen können. In Beachtung des Grundsatzes der Naturalteilung sei sie, die Vorinstanz, deshalb bestrebt gewesen, zu evaluieren, ob die beiden Wohnungen je als Ganzes einer der beiden Erbinnen bzw. der zu bildenden Lose zugewiesen werden könnten.